BGH: Versicherer dürfen Krankentagegeld nicht einfach kürzen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Private Krankentagegeldversicherer dürfen den Tagessatz nicht einfach kürzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass private Krankentagegeldversicherer den Tagessatz nicht einseitig herabsetzen dürfen, selbst wenn das Einkommen des Versicherten sinkt. Das Urteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 32/24) bestätigt damit die Rechte der Versicherten und stellt klar, dass eine nachträgliche Änderung der Versicherungsbedingungen nicht ohne weiteres zulässig ist.

Ein Versicherter hatte eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ihm im Krankheitsfall eine tägliche Leistung in Höhe eines bestimmten Tagessatzes zusicherte. In den Vertragsbedingungen des Versicherers war jedoch eine Klausel enthalten, die es der Versicherung erlaubte, den Tagessatz zu senken, falls das Nettoeinkommen des Versicherten dauerhaft sank.

Diese Klausel orientierte sich an den damals gültigen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. Allerdings hatte der BGH die Klausel bereits im Jahr 2016 für unwirksam erklärt, da sie gegen das Transparenzgebot verstieß. Dennoch änderte der Versicherer 2018 seine Versicherungsbedingungen erneut, um die Möglichkeit der Herabsetzung wieder einzuführen. Der betroffene Versicherte klagte dagegen und forderte, dass seine Versicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortgeführt wird.

Der BGH gab dem Kläger recht. Die Richter argumentierten, dass die Versicherung nicht berechtigt sei, eine bereits für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue Regelung zu ersetzen. Grundsätzlich können unwirksame Vertragsklauseln nur dann durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn eine Vertragslücke entsteht, die ohne eine Anpassung den gesamten Vertrag gefährden würde.

Im Fall der Krankentagegeldversicherung sei dies jedoch nicht der Fall. Zwar könne es für den Versicherer nachteilig sein, wenn er weiterhin den ursprünglich vereinbarten Tagessatz zahlen muss, obwohl das Einkommen des Versicherten gesunken ist. Dennoch stelle dies laut Gericht keine unzumutbare Härte für den Versicherer dar, denn:

  • Die Krankentagegeldversicherung sei eine Summenversicherung, bei der die Leistung unabhängig vom tatsächlichen Einkommensverlust gezahlt wird.
  • Auch in umgekehrter Richtung – wenn das Einkommen des Versicherten steigt, aber die Versicherungsleistung gleich bleibt – ist eine solche Abweichung gängige Praxis.
  • Falls sich der Wegfall der Kürzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirken sollte, könne der Versicherer die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen anpassen.