Das Landgericht Berlin hat dem Widerspruch der Verbraucherzentrale Hamburg stattgeben müssen. Das Verbreitungsverbot für den „Ampelcheck-Geldanlage“ wurde somit aufgehoben.
Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte.
In der eigenen Außendarstellung beruft sich die Verbraucherschutzzentrale auf ihre grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit und freut sich auf offene Diskussionen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten.
Die Begründung des Widerspruchs liest sich hingegen anders und wird in Teilen von der Gegenseite zitiert. Darin heißt es, dass die Broschüre keinen „Anspruch auf Neutralität und Objektivität“ erhebe, sondern „eine verbraucherpolitische Stellungnahme im öffentlichen Meinungskampf“ sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem formalen Argument, dass die Debeka von der Broschüre nicht unmittelbar betroffen sei und deshalb nicht gegen sie vorgehen könne. Allerdings legte das Gericht Wert auf die Feststellung, dass das Druckerzeugnis „Ampelcheck-Geldanlage“ als Warentest indiskutabel sei und weder sachlich noch neutral gestaltet wurde. Inhaltlich sei die Broschüre nicht vertretbar.
"Rote Karte für Ampelcheck Geldanlage"
"Wer berät, muss haftbar sein"