Etappensieg für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München beurteilt in einem Beschluss vom 25.08.2009, Az. VI B 69/09, die steuerliche Regelung für häusliche Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 für ernstlich zweifelhaft.


In einem Klageverfahren zweier Lehrer wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.06.2009, Az. 7 V 76/09 bestätigt.
Das Finanzamt Wilhelmshaven muss auf den Steuerkarten 2009 auch einen Freibetrag für das häusliche Arbeitszimmer eintragen.

Seit 2007 können aufgrund gesetzlicher Regelung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet.
Der Mittelpunkt bei Lehrern liegt aber in der Schule, so dass diese in dieser Hinsicht steuerlich leer ausgehen würden.

Nach summarischer Prüfung sei dies nicht rechtens, so die Richter in München. Das betroffene Lehrerehepaar habe in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Daher handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Aufwendungen müssten zwar nicht in voller Höhe, zumindest aber in Höhe eines angemessenen Betrages einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Die BFH-Richter wiesen darauf hin, dass es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelt.

Profitieren können aber nicht nur Lehrer, sondern auch Vertriebsmitarbeiter und Handelsvertreter. Auch diese Berufsgruppen erledigen ihre Schreibtischarbeiten meist in einem häuslichen Arbeitszimmer.