TÜV Nord zertifiziert mangelhaft

Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das deutlich die Qualität der Zertifikate für geschlossene Fonds und Fondspolicen des TÜV Nord in Frage stellt. Das Gutachten zeugt von unqualifizierten Prüfern, ungeeigneten Prüfkriterien und unrichtigen Prüfergebnissen.


Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind.

Ebenfalls wird äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.
Die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen sieht der AfW als nicht geeignet an.
Anleger könnten irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht.

Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.

Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.

Der AfW empfiehlt, dass Vermittler gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben sollten.

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, sieht weiterhin im Vorliegen und im Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard das maßgebliche Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds.

Ein "Finanz-TÜV" müsse vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit festgelegten Kriterien, einheitlichen Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte und Haftung der Prüfstelle - beantworten.

AfW