Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Das Bürgerentlastungsgesetz tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft. Es wirkt sich nicht allein auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegepflichtversicherungen aus - die bestehenden Höchstbeträge für "sonstige Vorsorgeaufwendungen" werden ab 2010 angehoben.


Beiträge zu Versicherungen sind u.U. als Sonderausgaben abziehbar. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge (Beiträge zur GRV, zur berufsständigen Versorgung, zur Basisrente) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zu diesen zählen Beiträge:
  • zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  • zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • zur Haftpflichtversicherung
  • zur Unfallversicherung
  • für eine Risikolebensversicherung
  • für Renten- und Kapitallebensversicherung

Unfallversicherungen mit einer Beitragsrückgewähr werden steuerlich wie Kapitallebensversicherungen behandelt.

Renten- und Kapitallebensversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich berücksichtigt zu werden:
  • kein Kapitalwahlrecht (Rentenversicherung)
  • wenn Kapitalwahlrecht, dann: laufende Beiträge und das Kapitalwahlrecht kann nicht vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss in Anspruch genommen werden.
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird.
  • Laufzeitbeginn vor 01. Januar 2005 und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004


Neu ab 01.01. 2010:
Bis zu einer Höhe von 1.900 € (Alleinstehende mit Beitragszuschuss vom Arbeitgeber) bzw. 2.800 € (Alleinstehende, die ihre Beiträge selbst zahlen) können "sonstige Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben angesetzt werden.
Für Verheiratete gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Betrag.

Die Sonderregelungen für die Basisabsicherung und die Günstigerprüfung können das Abzugsvolumen beeinflussen.

Grundsätzlich können nur tatsächlich gezahlte Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Verringert sich also z.B. der Beitrag aufgrund einer Selbstbehaltregelung, ist nur der tatsächlich geleistete Beitrag anzusetzen.

Gewährte Beitragsrückerstattungen werden mit gezahlten Beiträgen im betreffenden Veranlagungszeitraum verrechnet.
Merke: Beiträge sind nur dann abzugsfähige Sonderausgaben, wenn sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten.

Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung mindern die als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge.