Eine Unterstützungskasse bietet Arbeitgebern zusätzliche Möglichkeiten zur Altersvorsorge: Bestimmte Höchstgrenzen des Einkommenssteuergesetzes finden bei diesem Durchführungsweg keine Anwendung. Zum 01. Januar hat eine von der Debeka gegründete Unterstützungskasse den Geschäftsbetrieb aufgenommen.
Die Debeka will durch die Gründung einer eigenen Unterstützungskasse ihr Angebot auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erweitern.
Die Kasse wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben und ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung.
Und so funktioniert eine Unterstützungskasse: Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage – zum Beispiel für dessen Ruhestand – und schaltet zur Erfüllung der zugesagten Leistungen die Unterstützungskasse ein, der er als Träger beitritt.
Für die Erfüllung bzw. Absicherung der zugesagten Leistungen schließt die Kasse dann entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab. Die Vorteile für den Arbeitgeber bei diesem Weg der betrieblichen Altersversorgung liegen darin, dass die Beiträge für die Unterstützungskasse Betriebsausgaben darstellen.
Außerdem müssen für die Versorgungszusage – anders als bei einer Direktzusage – keine Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden.
Neben der Unterstützungskasse haben Arbeitgeber vier weitere Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter durchzuführen – über die Direktversicherung, eine Pensionskasse, eine Direktzusage oder einen Pensionsfonds.
Bis auf den Pensionsfonds bietet die Debeka für die von ihr betreuten Arbeitgeber nun alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung an.