Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung dürfen bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Das Urteil (B 12 KR 28/08 R) des Bundessozialgerichts (BSG) bezieht sich auch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung.
Ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner klagte gegen seine Kasse. Diese zog zur Bemessung seiner Beiträge nicht nur die gesetzliche monatliche Rente heran. Sie behandelte eine Einmalauszahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag so, als würde der Rentner diese Zahlung in monatlichen Raten erhalten und erhob darauf Beiträge.
Der Mann hatte 1993 einen privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen, der ihm ab Februar 2007 eine jährliche lebenslange Rente zusicherte. Bestandteil des Vertrages war auch die Möglichkeit, sich die Rente als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.
Nach Ansicht der Richter verstoßt diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für Pflichtversicherte andere Regeln gälten. Zu Recht habe die Kasse die Kapitalzahlung mit einem 120stel als monatliches Einkommen berücksichtigt.
Die Kassen dürfen demnach über Jahre Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben, wenn sich der freiwillig gesetzlich Versicherte mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden lässt.