Auch Sachleistungen können der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zugerechnet werden - so entschied das Bundesarbeitsgericht am 16. März 2010 (3 AZR 594/09).
Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken, sind als betriebliche Altersversorgung anzusehen.
Der Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall für betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes einzustehen.
Betriebliche Altersversorgung liegt demnach vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezuges einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invaliditätsrisiko ab.
Solche Sachleistungen fallen folglich unter die Insolvenzsicherung und sind beim Versorgungsausgleich (Scheidung) zu berücksichtigen.