Bisher konnten Ärzte eine Praxisbesonderheit und damit ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV) beantragen, wenn sie besondere und unter Umständen abrechnungsintensive Leistungsbereiche erbringen, die aber abrechnungstechnisch in das (RLV) fallen. Mit den neuen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) wird die Abrechnung solcher Fälle verändert.
Bis zum 30. Juni 2010 können Ärzte in bestimmten Fällen, sog. Praxisbesonderheiten, eine Erhöhung ihres RLV beantragen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen haben Ende März 2010 eine „Aufwertung“ des RLV und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) beschlossen. Einen Grenzwert für die Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von mindestens 30 Prozent wird es dann nicht mehr geben.
Im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 199. Sitzung ist dazu festgehalten: „Die Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge.“
Durch neue gewährte qualifikationsgebundene Zusatzvolumen werden Unterschiede des eigenen Leistungsspektrums eines Arztes im Vergleich zur Arztgruppe besser berücksichtigt.
Kassenärztliche Bundesvereinigung