Ein Krankenversicherer ist nicht berechtigt, von Mitgliedern beim Wechsel von einem bestehen Tarif in einen neuen einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zu verlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig am 23. Juni 2010 entschieden.
Der Versicherer verlangt von seinen Versicherten, die von einem
Tarif in einen der neuen Tarife wechseln, einen pauschalen
Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der
Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.
Durch einen solchen Zuschlag würde jedoch ein Tarifwechsel wirtschaftlich uninteressant. Bei dem neuen Tarif handele es sich um die aktuelle "AktiMed"-Serie der Allianz.
Nach dem BVG (AZ: 8 C 42.09) ist ein solcher Zuschlag unzulässig.
Durch einen solchen Zuschlag würde jedoch ein Tarifwechsel wirtschaftlich uninteressant. Bei dem neuen Tarif handele es sich um die aktuelle "AktiMed"-Serie der Allianz.
Nach dem BVG (AZ: 8 C 42.09) ist ein solcher Zuschlag unzulässig.
„Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für
Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei
Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes
Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der
Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags
das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn
festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für
die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt.“
AZ: 8 C 42.09
AZ: 8 C 42.09