Das Hanseatische Oberlandesgericht hat gestern in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna entschieden, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10).
Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg, Urteile vom 20. November 2009) im Wesentlichen bestätigt.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren.
Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln (versicherungsbote.de berichtete).
Die Urteile hätten eine grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden, teilte die VZ Hamburg mit.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann würden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag.
Dieser Missstand würde durch die Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, könne etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, sei ein Nachschlag fällig. Überdies sei ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht erlaubt.
Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die VZ Hamburg: Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Dafür stellen die Verbraucherschützer auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung.
Verbraucherzentrale Hamburg