Wird einem Angestellten beim Raubüberfall auf einem Autoparkplatz mit dem Dienstwagen auch die im Kofferraum liegende persönliche Hörhilfe gestohlen, hat er keinen Anspruch, das teure medizinische Hilfsmittel von der Arbeitsunfall-Versicherung erstattet zu bekommen. Selbst dann nicht, wenn die Räuber ihn bei dem Versuch, den Diebstahl zu vereiteln, körperlich angreifen und das Fahrzeug gewaltsam an sich bringen. Darauf hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Bundessozialgericht bestanden (Az. B 2 U 24/09 R).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Betroffene beruflich ins polnische Danzig unterwegs und hatte sein Dienstfahrzeug auf einem dortigen Autobahnparkplatz kurzzeitig verlassen, um auf Toilette zu gehen. Bei der Rückkehr zum Wagen überraschte er noch die Diebe, wurde von denen aber mit Gewalt am Eingreifen gehindert.
Der Mann hatte sein immerhin 3.808,40 Euro kostendes Hörgerät beim Toilettengang vorsorglich im Kofferraum eingeschlossen - eine Tatsache, die ihm nach dem Verschwinden des Fahrzeugs nun teuer zu stehen kommen sollte. Zwar wurden die unmittelbaren Folgen der Gewaltanwendung während des Raubüberfalls von der zuständigen Berufsgenossenschaft noch als Arbeitsunfall anerkannt. Nicht aber das Abhandenkommen des Hörgeräts. "Das hat der Mann während der Schlägerei ja gar nicht getragen, weshalb es also keiner körperlichen Einwirkungen durch die Räuber ausgesetzt war und damit nicht zum Gegenstand der Unfallversicherung geworden ist", erklärt RechtsanwältinTanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die heikle juristische Situation.
Eine Argumentation, der sich Deutschlands oberste Sozialrichter voll anschlossen. Zwar führte die Gewaltanwendung der Räuber auf den Körper des Betroffenen zu nachweislichen Gesundheitsschäden. Doch diese Gesundheitsschäden verursachten hier keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung des bereits vorher bestehenden Hörschadens. Womit das dabei verschwundene Hörgerät auch nicht zu Lasten der Versicherung des zwar als Arbeitsunfall anerkannten Vorfalls zu ersetzen ist.