Zwei Passagiere, ein Gepäckstück - wer wird entschädigt?

Geht bei einer Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück verloren, bekommt der betroffene Fluggast den Verlust vom Luftfahrtunternehmen in der Regel entschädigt. Normalerweise jedoch nur bis zu einem bestimmten Grenz-Betrag. Was aber, wenn sich in der verschwundenen Einzel-Tasche auch Gegenstände weiterer Mitreisender befanden? Muss dann auch die maximal zur Auszahlung anstehende Schadenssumme vervielfacht werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen (Az. X ZR 99/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam die Golfreisetasche einer von Frankfurt am Main nach Malaga fliegenden Passagierin niemals am Reiseziel an.

Dabei hatte die Frau in dem Gepäckstück neben ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres mitfliegenden Lebensgefährten aufgegeben. Weil die Frau als Inhaberin des Gepäckscheins für ihren Verlust bereits den pro Passagier vorgesehenen Maximal-Betrag ausgezahlt bekommen hatte, weigerte sich das Luftfahrtunternehmen, auch noch den Mann mit weiteren 750 Euro für seine verschwundene Ausrüstung zu entschädigen. Schließlich könne er nach Ausschöpfung der Grenz-Summe durch seine Lebensgefährtin keinen weiteren Ersatz mehr verlangen.

Ein Trugschluss allerdings, wie die Karlsruher Bundesrichter feststellten. "Das zur Anwendung kommende Montrealer Übereinkommen zur Beförderung im internationalen Luftverkehr bemisst nämlich nach seinem Wortlaut die Haftungshöchstgrenze nur pro vom Verlust betroffenen Passagier - unabhängig davon, wie viel Gepäckstücke und von welchen Mitreisenden sie etwa aufgegeben wurden", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Da der Gepäckschein als Legitimationspapier aber laut Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich keinen Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks festschreibt, darf auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Verschwinden des Gepäcks demzufolge nicht ausschließlich auf den einen Inhaber des Scheins beschränkt werden.