Wem eine per Internet bestellte Ware nach Erhalt nicht gefällt, kann sie in der Regel kommentarlos zurücksenden. Und der Händler darf seinerseits bei einem Bagatellwert von unter 40 Euro die dabei anfallenden Retour-Kosten auf den Kunden abwälzen. Was dem Netz-Verkäufer allerdings nicht das Recht gibt, beliebig hohe Aufwendungen für die aus seiner Sicht missliche Rücksendung in Rechnung zu stellen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg betont (Az. 6 U 80/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, darf der Verbraucher bei einem solchen Fernabsatzgeschäft vor allem nicht mit außergewöhnlichen oder sonstigen besonderen Kosten belastet werden, wie sie etwa durch Einschaltung einen aufwändiger Spezial-Abholdienste anfallen können.
"Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfen dem unzufriedenen Kunden nur die Kosten einer Rücksendung auferlegt werden, die als regelmäßig und nicht über das Normalmaß hinausgehend gelten", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Und weil dem so ist, sind alle Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internet-Händlern wettbewerbswidrig und damit rechtlich unzulässig, die auf diese "natürliche" Beschränkung nicht ausdrücklich hinweisen. Wer seinen Kunden nach einem Bagatell-Widerruf die Zahlung aller Retour-Kosten schlechthin androht, will diese verunsichern und sie damit von der Rücksendung abhalten und sich dadurch einen unzulässigen Handelsvorteil erschleichen.
Wofür die Märkischen Oberlandesrichter jetzt den Betreibern einer Internetplattform zur Versteigerung von Kfz-Zubehör ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von sechs Monaten für den Fall jeder weiteren derartigen Zuwiderhandlung angedroht haben.