Die Müllabfuhr eines Ortes erbringt keine haushaltsnahe Dienstleistung, die steuerbegünstigt wäre.
Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 26.01.2011 (Az. 4K 1483/10) so entschieden.
Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgte.
In dem verhandelten Fall waren die Kläger der Ansicht, die Müllabfuhr sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde. Dem konnten sich Finanzamt und Finanzgericht jedoch nicht anschließen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde allerdings zugelassen.