Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Diese teure Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Wird die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 954/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sehen die gesetzlichen Bestimmungen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. "Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus - allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt - auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist - und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.