Eigentümergemeinschaften können Modernisierungen ihrer Wohnanlage beschließen, die über das bloße Instandsetzen hinausgehen, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer dafür sind und diese mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile auf sich vereinen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 82/10) kann die Gemeinschaft auf diese Weise nicht nur energiesparende, sondern auch andere bauliche Maßnahmen ergreifen, die den Wohnwert verbessern.
Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.
Im entschiedenen Fall beschloss eine Eigentümergemeinschaft, Schornsteine so zu verändern, dass in die Reihenhäuser der Anlage Kaminöfen eingebaut werden konnten. Der einzige Eigentümer, der dagegen gestimmt hatte, wollte den Beschluss vor Gericht zu Fall bringen, kam aber damit nicht durch. Laut Bundesgerichtshof handelt es sich bei der beschlossenen Baumaßnahme um eine „sinnvolle Neuerung“, weil neben der bereits vorhandenen Heizungsanlage eine weitere Heizmöglichkeit geschaffen wird. Dies steigere den Wohnkomfort und schaffe die Möglichkeit, den jeweils günstigsten Brennstoff zu nutzen. Da fossile Brennstoffe zunehmend knapper werden und Energiekosten steigen, stelle es einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, zusätzliche Heizquellen zu schaffen. Das führe zu einem höheren Wert der Wohneinheiten.
Da der Beschluss der Gemeinschaft vorsah, dass die anfallenden Kosten von denjenigen Eigentümern zu tragen sind, die einen Kaminofen einbauen, seien die übrigen Eigentümer nicht unangemessen beeinträchtigt.