Eine Krankenkasse hat nicht das Recht, ihren Mitgliedern den Umgang mit den offiziell vorgeschriebenen, teils arg unübersichtlichen Transparenzberichten für Pflegeheime auf eigene Initiative zu erleichtern. Hat die Kasse etwa ihre Internet-Präsenz dazu mit entsprechenden Hinweisen und Erklärungen erweitert, so ist das nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung zu unterlassen (Az. L 10 P 7/11 B ER).
Das gilt auch und insbesondere für eine automatische Sortierfunktion, welche den Kassenmitgliedern einen schnellen Überblick zu den veröffentlichten Pflegekriterien verschaffen würden. Dafür fehlt laut Essener Richterspruch derzeit jegliche rechtliche Grundlage.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Altenpflegheim aus Horn-Bad Meinberg die AOK verklagt. Die allgemeine Ortskrankenkasse hatte sich erlaubt, in ihrer Internet-Auflistung die Bedeutung von nach ihrer Meinung besonders wichtigen Kriterien wie Wundliegen, Nahrungsversorgung und Sturzvorbeugung zu erläutern und zu gewichten. "Das aber verstößt nach Meinung des Gerichts gegen die Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit entsprechend Artikel 12 des Grundgesetzes", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Eine sortierende Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen sei bisher gerade nicht gewollt. Habe doch die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse bislang nicht stattgefunden.