Ein Motorradfahrer muss immer mit Anomalitäten in der Fahrbahn rechnen und an gerade mit Bitumen ausgebesserten und danach mit Sand bestreuten Schadstellen kann sein motorisiertes Zweirad erfahrungsgemäß leicht ins Schleudern geraten.
Besondere Hinweise auf derart bekannte und deutlich sichtbare Gefahrenquellen sind deshalb in der Verkehrspraxis nicht vonnöten und der Straßenreparaturdienst kommt dabei auch ohne besondere Beschilderung seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht in ausreichender Weise nach. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Wiesbaden vertreten (Az. 9 O 164/10) und den Schadensanspruch eines an solch einer Stelle gestürzten Motorradfahrers an die betroffene Kommune in Höhe von 5.619,85 Euro zurückgewiesen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Mann nach eigener Aussage bei im strahlendem Sonnenschein flimmernder Fahrbahn den Sand auf der Bitumen-Stelle erst im letzten Augenblick erkannt und war beim wohl zu heftigen Ausweichversuch mit seinem Motorrad auf die linke Seite gefallen. Er sei dabei höchstens 50 bis 60 km/h gefahren, also im zulässigen Limit gewesen. Und unmittelbar an der Unfallstelle hätte nicht einmal ein Warnschild des Straßenbauhofs gestanden, was gegen dessen Verkehrssicherungspflicht verstoße.
Gleich ein doppelter Trugschluss, wie die Wiesbadener Richter betonten. "Erstens handelt es sich bei der höchstzugelassenen Geschwindigkeit immer um dasjenige theoretische Tempo, das ein Verkehrsteilnehmer nur bei günstigen Verkehrsbedingungen fahren darf - die lagen hier offenbar aber nicht vor, standen doch im Vorfeld zwei Baustellenschilder, die den Motorradfahrer zumindest hätten skeptisch machen müssen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Und zweitens sind Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen grundsätzlich entbehrlich. Werden sie trotzdem angebracht - wenn auch wie bei den Schildern hier weit vor der Unfallstelle - so wird der Verkehrssicherungspflicht allemal ausreichend Genüge getan. Lückenlose Sicherungsvorkehrungen sind praktisch nicht möglich und damit nicht einklagbar.