Lange Fahrtunterbrechung auf Autobahn-Rastplatz macht Unfallschutz zunichte
Ein Beamter hat, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, dem täglichen Schlaf typischerweise nicht im Dienst zu frönen. Unterbricht er also die nächtliche Autobahn-Heimfahrt auf einem Rastplatz, um sich einem schließlich über drei Stunden andauernden "Nickerchen" hinzugeben, ist ein anschließender Verkehrsunfall auf dem weiteren Weg nach Hause nicht mehr als Dienstunfall zu werten.
Eine derart lange Unterbrechung macht den geforderten Zusammenhang der Rückfahrt mit dem Dienst zunichte und ist nur noch dem persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Selbst wenn die zur Schlafpause führende Übermüdung den Anstrengungen des Arbeitstages geschuldet gewesen sein sollte. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden (Az. 5 LA 79/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Staatsdiener nach frühmorgendlichen Dienstschluss mit seinem Pkw in die 200 km entfernte Familienwohnung aufgebrochen. Vom Schlaf übermannt, legte er eine mehrstündige Erholungspause auf einem Rastplatz ein und fuhr erst gegen Vormittag weiter. Kurz nach der Weiterfahrt geriet sein Wagen ins Schleudern und rutschte in den Straßengraben. Wobei die Halswirbelsäule und die linke Schulter des Autofahrers lädiert wurden. Obwohl der Beamte dabei unbestritten noch auf der Heimfahrt war, lehnte sein Dienstherr die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall ab.
Laut Lüneburger Richterspruch zu Recht. "Der Gesetzgeber hat einen Unfall auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung zwar einem Dienstunfall am Einsatzort gleichgestellt, aber mit dieser Unterscheidung auch gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass die Heimfahrt im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Und wie das Schlafen in der Arbeitszeit nicht zu den Obliegenheiten eines Beamten gehört, tritt nach einer - aus welchen Gründen auch immer eingelegten - mehrstündigen Erholungspause auf einem Autobahn-Rastplatz jeglicher arbeitsmäßige Zusammenhang der Fahrt nach oder von der Dienststelle in den Hintergrund. Womit dem Beamten in diesem Fall auch kein Dienstunfallschutz mehr gewährt werden kann.