Wird ein Autofahrer dabei ertappt, wie er mehrfach die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen. Selbst wenn der reuige Sünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen hat, trifft den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf den anwaltlichen Beistand zu verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 5295/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Autofahrer jeweils die Ausfahrtsschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter beim letzten Mal in flagranti erwischt hatte, konnte ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je 5 Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken. Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung natürlich sein Honorar aufschlug. Was dem geizigen Trickser allerdings zu viel war: Er habe den Anwalt nicht bestellt und sei deshalb nicht verpflichtet, dessen im vorliegenden Fall ganz und gar überflüssige "Dienstleistung" zu löhnen.
Dem widersprach allerdings das Gericht. "Auf Grund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Autofahrers ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal der Betrüger vorsätzlich gehandelt hat, was den Betrogenen von der Verpflichtung entbindet, den Schaden der Gegenseite so gering wie möglich zu halten.