Den Lebenden wird's gegeben, den Toten wieder genommen: Hartz-IV-Gelder, die ein inzwischen Verstorbener zu Lebzeiten erhalten hat, sind von seinen Erben an den Staat zurückzuzahlen. Obwohl es sich bei den seinerzeitigen staatlichen Leistungen um rechtmäßige Zuwendungen für den Erblasser handelte. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Berlin bestanden (Az. S 149 AS 21300/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der Fall einen mit 60 Jahren verstorbenen Vater, der in den letzten zwei Jahren seines Lebens Hartz-IV-Leistungen von insgesamt 11.918,04 Euro erhalten hatte. Seine hinterlassen Ersparnisse in Höhe von rund 22.000 Euro waren dabei als sogenanntes Schonvermögen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht angerechnet worden. Jetzt aber verlangte das Jobcenter von der Tochter und Erbin des Mannes die Rückzahlung der seinerzeit dem Vater bewilligten und überwiesenen Gelder.
Zu Recht, wie die Berliner Sozialrichter betonten. "Die Erben eines Hartz-IV-Empfängers sind zum Ersatz aller Sozialleistungen verpflichtet, die dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode erhalten hat - sofern die in Frage kommende Summe 1.700 Euro übersteigt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese Entscheidung.
Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass das "geschonte" Vermögen allein dem Lebensabend der Bedürftigen vorbehalten bleibt und nicht irgendwann einmal den an der staatlichen Stütze "unbeteiligten" Erben in den Schoß fällt. Deshalb sind von der stringenten Regelung zur Rückzahlung nur Angehörige ausgenommen, die den Verstorbenen zu seinen Lebzeiten selbst gepflegt und mit ihm zusammen gewohnt haben - übrigens auch nur bis zu einem Betrag von 15.500 Euro.