Ein Vater verletzt nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er seiner 5-jährigen Tochter beim morgendlichen Weg in den Kindergarten erlaubt, die letzte Strecke dorthin alleine auf dem eigenen Rad voranzufahren. Vielmehr gehört es gerade zu den Erziehungspflichten von Eltern, ihren Kindern bewusst gewisse Freiräume zu gewähren, damit diese mit alltäglichen Gefahrensituationen selbständig umzugehen lernen. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Amtsgericht München betont (Az. 122 C 8128/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um den 1.350 Euro teuren Schaden an einem Mercedes-Benz. Bei der Vorbeifahrt des Pkws war das Rad dem vor dem Kindergarten stehenden Mädchen offenbar aus der Hand gerutscht und auf den Wagen gefallen, wobei beide linke Fahrzeugtüren erheblich verschrammt wurden. Die Reparaturkosten dafür wollte die Autofahrerin nun vom Vater der 5-jährigen Radlerin ersetzt haben. Schließlich sei er nach eigener Aussage dem Kind auf der letzten Wegstrecke zum Kindergarten hinterher geradelt und habe so im Augenblick des Unfalls in das Geschehen nicht mehr eingreifen können. Damit läge zweifellos eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Dem widersprach das Gericht. "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter. Eltern müssen nur das tun, was vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen notwendig ist, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das immerhin 5 Jahre alte Mädchen war jedoch bis zu dem Malheur schon zweieinhalb Jahre selbst Rad gefahren - unfallfrei. Zwei Jahre davon übrigens den täglichen Weg zum Kindergarten.
Zwar bedürfe es laut Münchener Richterspruch einer Aufsicht nichtschulpflichtiger Kinder. Doch der Vater hätte bei dem Getümmel vor dem Kindergarten den Unfall auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt zu seiner Tochter gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Rades seines Kindes hält.