Wird bei der Online-Buchung eines Fluges dem Kunden automatisch eine Reiserücktrittsversicherung untergeschoben, ist das eine irreführende und damit strafbare Geschäftshandlung. Der Verbraucher wird unzweifelhaft bewusst getäuscht, wenn ohne seine eigene vorherige Entscheidung die Police zusammen mit dem Ticket in seinen Warenkorb gelegt wird.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der aufmerksame Kunde ja die Möglichkeit hat, die nicht bestellte Versicherung vor Abschluss des Bestellvorgangs durch "Wegklicken" wieder zu entfernen. Diese Auffassung ist jetzt das Oberlandesgericht Thüringen vertreten (Az. 2 U 783/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, tauchte das Versicherungspaket nach jeder Buchung in der abschließenden Bestellliste eines Internet-Reisedienstleisters auf und erhöhte automatisch den zu zahlenden Endpreis. Wobei die Ergänzung immer stillschweigend vorgenommen wurde - ohne den Hinweis, dass der Kunde etwa durch die Option "Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz" wieder eine Reduzierung des Rechnungsbetrages auf den ursprünglich ausgewiesenen Flugpreis erreichen kann.
"Damit liegt unbestreitbar eine Täuschung über die Zusammensetzung des Flugpreises vor, der ohne jegliche Transparenz für den Kunden im Laufe der Buchung fast unbemerkbar anwächst und mit einem Mal so genannte vermeidbare Zusatzkosten enthält, die nur mit seiner gesonderten Zustimmung zulässig wären", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das ist ein eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der europäischen Gemeinschaft. Die nach ausdrücklicher Feststellung der Richter übrigens nicht nur für Fluggesellschaften, sondern für alle Anbieter von Flugreisen und Flugtickets gelten.