Gedepptem Käufer steht Schadensersatz zu

Hat eine ausdrücklich als seltenes "Seegrundstück" erworbene Immobilie gar keinen Zugang zum Wasser und verfügt statt eines eigenen Uferbereichs nur über einen "Seeblick", steht dem gedeppten Käufer ein Schadensersatz zu. Selbst die schönste Aussicht auf den nahen See macht ein solches Anwesen höchstens zum "Sehgrundstück", und das ist am Markt als Dutzendware bedeutend billiger zu haben. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vertreten (Az. 3 U 49/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in dem Maklerexposé als "wunderschön eingewachsen" und "direkt an den See" angrenzend beschrieben. Zur Überraschung des Käufers stellte sich erst nach dem Erwerb heraus, dass der ca. 5 m breite Uferstreifen zwischen dem Anwesen und dem See städtisches Eigentum ist und ihm gar nicht gehört. Dafür verlangte er nun Schadensersatz. Den die bisherige Eigentümerin allerdings nicht zahlen wollte. Schließlich sei im Kaufvertrag zuvor vereinbart worden, dass Ansprüche des Käufers wegen der Größe und etwaiger Mängel ausgeschlossen seien.

Dem widersprachen die Schleswiger Oberlandesrichter. "Der Hinweis auf den üblicherweise vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung für Mängel ist hier fehl am Platze, weil das umstrittene Grundstück an sich ja frei von Mängeln ist und das Problem ausschließlich darin liegt, dass die Verkäuferin nicht Eigentümerin des Uferstreifens ist, der das Anwesen erst zu einem Seegrundstück machen würde", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Unbestritten aber haben beide Parteien nach ihrem übereinstimmenden Willen einen Kaufvertrag über ein "Seegrundstück" geschlossen. Wegen des geringeren Wertes des Grundstücks lediglich mit Seeblick im Vergleich zu einem an den See angrenzenden Grundstück ist da die Zahlung eines Schadensersatzes geboten.