Auch eine blinde Heilpraktikerin darf praktizieren

Auch eine blinde Heilpraktikerin kann in ihrem Beruf erfolgreich sein, weshalb ihr die Zulassung dazu nicht generell verwehrt werden darf. Allein aus ihrer Blindheit lasse sich zumindest nicht das Fehlen der vom Gesetzgeber geforderten gesundheitliche Eignung für den Heilpraktikerberuf ableiten. Diese Auffassung hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin vertreten (Az. 14 K 31/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die seit ihrer Kindheit blinde Frau eine Ausbildung als Heilpraktikerin abgeschlossen. Als sie dann aber den behördlichen Antrag auf Ausübung der Heilkunde stellte, wurde dieser vom zuständigen Bezirksamt Berlin-Lichtenberg zurückgewiesen. Die Frau sei außerstande, hieß es in der Begründung, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf der Patienten "in Augenschein" zu nehmen. Dabei dürfe sie auch nicht auf die fortwährende Hilfe Dritter zählen, da der Heilpraktikerberuf ausdrücklich "eigenverantwortlich" ausgeübt werden müsse.

Eine Argumentation, der das Gericht nicht folgen wollte. "Die Antragstellerin hat sehr wohl einen Anspruch darauf, dass ihr zumindest eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt wird - wenn sie sich nur der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst ist und angemessen auf Notfallreaktionen zu reagieren vermag", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die richterliche Entscheidung.

Die Erlaubnis dürfte ihr nur verwehrt werden, wenn ihr infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlen würde. Das ist aber nur zum Teil der Fall. Die blinde Heilpraktikerin sei sehr wohl in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln - in diesen Fällen übrigens meist sehr viel intensiver als ihre "sehenden" Kollegen. Zum Schutze der Bevölkerungsgesundheit reiche es laut Berliner Urteilsspruch also aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, welche die Frau ohne eigene visuelle Wahrnehmungen eigenverantwortlich ausüben kann.