Die Ausgaben für die Miete sind rechtlich gesehen grundsätzlich als Kosten der normalen Lebensführung anzusehen und können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts anerkannt werden. Nach Angaben der "Wüstenrot Bausparkasse AG" kommt daher für sie normalerweise keine Steuerermäßigung in Betracht.
Die Ausgaben für die Miete sind rechtlich gesehen grundsätzlich als Kosten der normalen Lebensführung anzusehen und können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts anerkannt werden. Nach Angaben der "Wüstenrot Bausparkasse AG" kommt daher für sie normalerweise keine Steuerermäßigung in Betracht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die bisher selbstgenutzte Eigentumswohnung unbewohnbar wird und Mietkosten für eine Ersatzwohnung entstehen.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.04.2010 (Az.: VI R 62/08) entschieden. In dem betreffenden Fall waren die Mietzahlungen nach Meinung des Klägers zwangsläufig entstanden, da seine Eigentumswohnung nach Feststellungen der Baubehörde wegen erheblicher Einsturzgefahr für das Gebäude nicht mehr nutzbar war. Realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte waren nicht gegeben. Die Mietzahlungen für die Ersatzwohnung seien außergewöhnlich und daher nicht mehr der normalen Lebensführung zuzurechnen, so der BFH.
Aus der Begründung zu dem Urteil ist laut Wüstenrot zu schließen, dass die Miete für die Ersatzwohnung nur für eine bestimmte Dauer steuerlich berücksichtigt werden kann, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die eigentlich genutzte Eigentumswohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.