Augen zu und durch? Verleitet ein Makler seinen ihm blind vertrauenden Klienten zum überstürzten Abschluss eines sich später als unvorteilhaft herausstellenden Vertrages, hat er für den Schaden seines Auftraggebers einzustehen. Zumindest dann, wenn ihm als bezahlter Berater und Insider von Anfang an klar sein musste, auf welch wackligen Beinen der von ihm rücksichtslos durchgedrückte Immobilien-Deal steht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-18 W 11/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, beauftragte die Eigentümerin eines größeren Hausgrundstücks einen Makler mit dessen Verkauf. Der stellte ihr dafür einen Verkaufspreis von rund 650.000 Euro in Aussicht, schlug aber gleichzeitig vor, 450.000 Euro davon für den Kauf einer anderen, auch von ihm gemakelten Immobilie einzusetzen. Das gefiel der Klientin, und sie ließ sich von dem Makler zur umgehenden Unterzeichnung des neuen Kaufvertrags drängen - obwohl das alte Grundstück noch gar nicht veräußert war. Dafür fand sich dann auch kein Käufer, und die Frau konnte den Neuvertrag nicht begleichen.
Für die damit verbundenen Schulden machte sich jetzt den Makler verantwortlich. Der habe sie falsch beraten, indem er ihr einen in kurzer Zeit zu realisierenden Verkauf der ersten Immobilie in Aussicht stellte und sie inzwischen bereits zur Unterzeichnung des zweiten Vertrages drängte, obwohl er wusste, dass das Geld dafür erst aus der noch offenen Veräußerung kommen sollte.
Ein Vorwurf, dem sich die Hammer Oberlandesrichter voll anschlossen. "Zwischen Makler und Auftraggeber besteht ein Treuverhältnis. Deswegen darf der Makler seinen Auftraggeber niemals zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleiten - insbesondere, wenn das wegen der Makler-Provision nur in dessen eigenem Interesse ist", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Der an beiden Geschäften als Vermittler beteiligte Makler habe den Verkauf der ersten Immobilie zu dem von ihm geschätzten Preis fälschlicherweise als sicher hingestellt und seine Klientin damit zu Unrecht zum sofortigen Erwerb der anderen Immobilie bestärkt, der - wie er wusste - durch keine weiteren Vermögenswerte gedeckt war. Damit hat er wissentlich seine Auftraggeberin in den finanziellen Ruin getrieben und seine unabdingbare Pflicht verletzt, ihre Interessen im Rahmen des Zumutbaren zu wahren.