Über Geschmäcker lässt sich bekanntlich streiten, doch eine schon während der Herstellung x-mal "durchgekaute" Wurst darf nicht als "Delikatesse" angeboten werden. Wird ein derartiges Produkt als "Spitzenqualität" bezeichnet, handelt es sich unbestreitbar um eine verbotene Irreführung der ahnungslosen Konsumenten. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Verwaltungsgericht Berlin gelangt (Az. 14 A 7/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betrifft der Richterspruch eine im hauptstädtischen Lebensmittelhandel verkaufte "Delikatessjagdwurst". Der Hersteller des Edelprodukts trennt vor dem Aufschneiden einer bereits fertig gebrühten Jagdwurststange deren Endstücke ab, um eine einheitliche Scheibengröße gewährleisten zu können. Diese Brät-Zipfel werden dann zerkuttert, derart zerkleinert dem rohen Ausgangsmaterial einer weiteren Wurst-Charge untergemengt und erneut gebrüht. Dieses als "Rework" benannte Herstellungsverfahren eines erneuten "Durchkauens" wiederholt sich dabei fortlaufend.
"Obwohl eine solche Prozedur allgemeine üblich ist und sich nicht nachteilig auf Konsistenz oder Geschmack der Jagdwurst auswirkt, erwartet der Verbraucher auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst keine mehrfache Wiederverwendung abgeschnittener Wurstzipfel darin - zumindest bei einer als solche ausdrücklich ausgewiesenen Spitzenqualität wie dieser", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Empörung der Berliner Richter.
Schließlich führe das nicht unstrittige Verfahren dazu, dass bereits fertig gebrühtes Brät über mehrere Zyklen hinweg immer wieder der frischen Fleischmasse untergemengt wird. Womit ein derartig hergestelltes Brühwurst offensichtlich nicht die Erwartungen der Verbraucher erfüllen könne, die auf Grund der Bezeichnung als Spitzenprodukt eine Herstellung aus besonders ausgewählten und absolut frischen Ausgangsmaterialien annehmen.