Keine Haftung bei Herzbeschwerden wegen Flugverzögerung

Regt sich ein Urlauber über das Tun eines anderen Fluggastes so sehr auf, dass er Herzbeschwerden bekommt und deshalb die Reise noch vor Beginn abbrechen muss, hat er für den Schaden trotzdem selbst aufzukommen.

Dies gilt besonders dann, wenn es sich um ein derart gravierendes Ereignis wie das fahrlässige Öffnen des Notausstiegs durch den Mitreisenden während der Sicherheitsdemonstration der Crew handelt, obwohl die Maschine bereits auf ihren Start wartet. Darauf hat jetzt das Amtsgericht Nürtingen bestanden (Az. 11 C 2077/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Betroffene für sich, seine Frau und seinen Sohn eine Reise mit Hin- und Rückflug sowie dem Aufenthalt in zwei Hotels zum Preis von 2.446 Euro gebucht. Schon kurz vor dem geplanten Start kam es auf noch auf dem Rollfeld des Flughafens in Stuttgart zu dem Malheur.

Ein Mitreisender äffte die Stewardess bei ihren Sicherheitsinstruktionen nach und betätigte dabei den Hebel für den Notausstieg. Dessen Öffnungsmechanismus aktivierte sich in Sekundenbruchteilen und die Notrutsche fuhr aus. Der Pilot musste das Startmanöver abbrechen, und der Abflug verzögerte sich um 5 1/2 Stunden. Was bei dem Kläger ob der Aufregung und anschließenden Warterei zu Herzbeschwerden führte, die schließlich eine totale Fluguntauglichkeit nach sich zogen. Weshalb er jetzt für sich und seine Familie den vollen Preis der nicht angetretenen Reise von dem fahrlässigen Mitpassagier ersetzt haben wollte.

Allerdings zu Unrecht, wie das Gericht entschied. "Es fehlt der so genannte Zurechnungszusammenhang zwischen dem Tun des Beschuldigten und den Herzbeschwerden des verhinderten Urlaubers", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der zwar unvorsichtig Handelnde musste nach der allgemeinen Alltagserfahrung nicht damit rechnen, dass sich ein Mitreisender über die knapp sechsstündige Verspätung so aufregen kann, dass er fluguntauglich wird.

Tatsächlich gelte für alle Fluggäste das Verbot, am Auslösungsmechanismus des Notausstiegs ohne Not herum zu manipulieren. Doch das soll und kann offenbar einen unter einem labilen Gesundheitszustand leidenden Mitreisenden nicht davor bewahren, sich darüber übermäßig aufzuregen und schließlich Herzbeschwerden zu erleiden.