Wer sein Haus bereits zu Lebzeiten auf die Kinder überträgt, nutzt es in der Regel weiter und sichert dieses Recht als Nießbrauch oder Wohnungsrecht im Grundbuch ab.
Kommt man innerhalb von zehn Jahren nach der Übergabe des Hauses in ein Heim und benötigt Sozialhilfe, kann die leistende Behörde von den Kindern verlangen, dass sie die erfolgte Schenkung dafür einsetzen. Wenn jedoch die finanzielle Notlage erst später eintritt, müssen die beschenkten Kinder trotz des Nutzungsrechts der Eltern nicht mehr einspringen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (X ZR 140/10) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.
Im entschiedenen Fall hatte eine im Pflegeheim wohnende Frau Sozialhilfe von über 12.000 Euro erhalten. Nach ihrem Tod verlangte der Sozialhilfeträger den Betrag von ihrem Sohn zurück und berief sich dabei auf das ihm geschenkte Haus.
Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers komme es nicht darauf an, dass die Mutter das Haus schon mehr als zehn Jahre vor ihrer Aufnahme ins Pflegeheim verschenkt hatte, da sie ein Wohnungsrecht behielt. Damit sei die Schenkung nicht in vollem Umfang vollzogen worden. Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen den Sohn ab. Trotz des vorbehaltenen Wohnungsrechts habe die Frist von zehn Jahren begonnen, als der notarielle Übergabevertrag beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Der Sozialhilfeträger könne sich daher nicht mehr auf die erfolgte Schenkung berufen.