Provisionsdeckelung beschlossen

Ob ein Makler, ein mittlerer Vertrieb oder ein Ausschließlichkeitsvertreter eine private Krankenversicherung vermitteln - für alle gilt künftig eine einheitliche Provisionshöhe. Versicherer dürfen dann nicht mehr als neun Monatsbeiträge Abschlussprovision für vermittelte Verträge zahlen.

Die Bundesregierung reagierte mit dem Gesetzesentwurf auf Vorfälle, bei welchen Abschlussprovisionen in Höhe von bis zu 18 Monatsbeiträgen gewährt worden seien. Im Zuge des „Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ wird voraussichtlich im April 2012 die neue Regelung zur Provisionsdeckelung in Kraft treten. Zusätzlich soll eine Stornohaftungszeit von fünf Jahren Versicherungswechsel verhindern, die lediglich im Interesse des Vermittlers, nicht aber des Kunden, liegen. Ein einkommensbedingter Wechsel von privater in die gesetzliche Versicherung ist von der Stornohaftung nicht betroffen.

Die Interessengemeinschaft der Deutschen Versicherungsmakler e.V. (IGVM) hatte bereits am 30. September zum Gesetzesentwurf zur „Begrenzung der Vermittlerprovision in der privaten Kranken- und Lebensversicherung“ zu den Provisions-Exzessen Stellung genommen. Danach hätten vorwiegend Großvertriebe mit Versicherungsvertretern von den hohen Provisionen profitiert.

Die IGVM kritisierte: „Versicherungsmakler haben bei ihrer Tätigkeit einen Pflichtenkatalog zu beachten [...]. Diesen Pflichten stehen aber so gut wie keinerlei Rechte gegenüber“. Die größeren Versicherungsvertriebe besäßen keine vergleichbare Haftung gegenüber Kunden. Die einheitlichen Abschlussprämien schaffen nun zunehmend Wettbewerbsgleichheit zwischen Maklern, Vertretern und Vertrieben.