Leiharbeiter zählen nicht mit. Zumindest darf auf Belegschaftswahlversammlungen die Zahl der in einem Unternehmen "ausgeborgten" Mitarbeiter keine Berücksichtigung finden. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestanden (Az. 25 TaBV 2219/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um die Gültigkeit einer Betriebsratswahl. Die Arbeitnehmervertretung gönnte sich hier großzügig ein dreiköpfiges Leitungsgremium, obwohl zum Zeitpunkt der Wahl in der Firma nur gerade mal 18 Arbeitnehmer einschließlich der Ehefrau des Geschäftsführers beschäftigt waren. Das hätte nur eine weniger mächtige, einzige Betriebsratsstelle erlaubt, weshalb die Unternehmensführung die Betriebsratswahl für ungültig erklärte.
Das wollte der Betriebsrat nicht einsehen. Schließlich würden in dem Unternehmen regelmäßig noch etliche 10 Leiharbeiter über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beschäftigt. Und für die Aufgaben und den Arbeitsumfang des Betriebsrats mache es da keinen Unterschied, ob die zu vertretenden Arbeitnehmer "nur" als Leiharbeiter oder als "richtige" Angehörige der Stammbelegschaft in der Firma beschäftigt seien.
"Doch mit dem Einsatz von Leiharbeitern kann kein größeres Betriebsratsgremium gerechtfertigt werden, weil als betriebszugehörig und damit wahlberechtigt für den Betriebsrat nur die Arbeitnehmer gelten, die in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Trugschluss des Betriebsrats. Leiharbeiter bleiben während der Zeit ihrer Arbeitsleistung immer Angehörige des entsendenden Unternehmens.
Zwar werden Leiharbeitern auch einzelne Rechte der Betriebsverfassung im Betrieb zugebilligt, wo sie ihre Arbeitsleistung vorübergehend erbringen, doch eine vollständige Betriebszugehörigkeit ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommt der Vertragsbeziehung zum Verleiher immer ein deutlich höhere Gewicht zu als der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers.