Für das Wohl und Wehe ihrer Haustiere trägt immer deren Halterin die Verantwortung. Trifft die Veterinärbehörde eine Mietwohnung und die Tiere darin in einem erbärmlich verwahrlosten Zustand an, ist dafür nicht der Vermieter zuständig. Selbst wenn die sträfliche Vernachlässigung vom Hausbesitzer durch zeitweises Abstellen des Wassers und das Austauschen des Türschlosses mitverursacht sein sollte. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz bestanden (Az. 2 K 204/11)
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stießen die Veterinärbeamten in der Wohnung der betroffenen Frau auf insgesamt 12 Katzen und 5 Hunde, wobei sämtliche Räumlichkeiten mit Tierexkrementen verschmutzt waren. Die Katzen waren unterernährt und schlecht gepflegt und litten überdies an Augenentzündungen und Katzenschnupfen. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und hochgradig verhaltensgestört.
Das sei aber alles nur die Schuld ihres Vermieters, erklärte die Frau. Der habe sie im Zuge von Mietstreitigkeiten mittels eines zeitweisen Ausbaus des Türschließzylinders ausgesperrt. Mit der Aussperraktion sei er faktisch selbst zum Halter der in der Wohnung von ihm eingeschlossenen Tiere geworden - und müsse folgerichtig nun statt ihrer in allen Kostenfragen von der Tierschutz-Behörde herangezogen werde.
Eine Argumentation, der das Gericht aber nicht folgen wollte. "Für die strittige Eigenschaft als Tierhalter ist immer die tatsächliche, umfassende so genannte Obsorge gegenüber einem Tier entscheidend", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Entscheidend bleibt, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht. Wobei auch ein der Halterin zeitweilig verwehrter Zutritt zu ihrer Wohnung und damit zu den Tieren keine Unterbrechung der allein ihr zukommenden Rechtsstellung bewirkt.
Zumal die "Aussperrung" nach Aussage der Hausverwaltung gerade mal rund einen Tag andauerte. Und im Übrigen vom Vermieter ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wurde, die Frau zur Räumung der Wohnung zu veranlassen. Einer Inbesitznahme der Tiere galt diese Zwangsmaßnahme unbestreitbar nicht. Ganz im Gegenteil: der Hausbesitzer wollte sie nebst ihrer Halterin ein für alle Mal loswerden.
Die Mieterin muss für die Wegnahme der Tiere und deren anderweitige Unterbringung zahlen.