Nur ermäßigter Steuersatz für Bratwurst und Pommes

Der Betreiber eines Imbissstandes muss die von ihm verkauften Snacks nur mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen.

Dafür spielt auch keine Rolle, ob seine Kunden die von ihm zubereiteten Bratwürste und Pommes an den Tischen und Bänken eines Standnachbarn verzehren, dessen komfortablere Ausstattung eigentlich die höhere Regelsteuer für die Speisung unter Restaurant-Bedingungen bewirkt. Das hat in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof entschieden (Az. V R 35/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verkauft der betroffene Händler auf Wochenmärkten verzehrfertig zubereitete Zwischenmahlzeiten und Getränke. Die Verkaufstheke seiner Imbisswagen hat ein darunter angebrachtes umlaufendes Brett, das zum Verzehr der Würste und Pommes-Portionen an Ort und Stelle genutzt wird. Die Kunden sind dabei zusätzlich durch ein herausklappbares Dach vor möglichem Regen geschützt. Weiteren "Komfort" gibt es allerdings nicht.

Womit sich für Deutschlands oberstes Finanzgericht auch die weitere Diskussion über den anzuwendenden Steuersatz erübrigt. "Jegliche Dienstleistungselemente, die für Leistungen eines Restaurants charakteristisch sind wie Sitzgelegenheiten, die Bedienung am Tisch, geschlossene und temperierte Räume, ja gar das Vorhandensein von Garderobe und Toilette, fehlen hier völlig", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch.

Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sei es jetzt auch ohne Bedeutung, ob die Kunden die vorhandenen behelfsmäßigen Vorrichtungen benutzen oder es sich an den Tischen einer Nachbarbude etwas bequemer machen. Wobei bei der steuerlichen Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung immer auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Und der sofortige Verzehr an Ort und Stelle, solange er kein wesentliches Merkmal des betreffenden Umsatzes darstellt, am dominierenden Charakter der Hauptleistung des betreffenden Imbisstandes nichts ändern kann - nämlich der vorrangigen Lieferung und Abgabe von einfach zubereiteten Speisen.