Ein schlichter Rucksack in einem ein bis zwei Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug animiert nicht automatisch dazu, das Auto aufzubrechen und den Rucksack zu entwenden.
Zumal dann nicht, wenn dieser im Fußraum des Wagens liegt und von außen nur schwer einzusehen ist. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier eine beamtete Lehrerin im Landkreis Donnersberg davor bewahrt, ihrem Dienstherrn tausende Euro Schadensersatz zahlen zu müssen (Az. 1 K 842/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Pädagogin bei einem Einbruch in ihr geparktes und verschlossenes Auto mit dem darin liegenden Rucksack auch der Dienst-Schlüssel abhandengekommen, mit dem sich alle Klassenräume sowie die Turnhalle ihrer Schule öffnen ließen. Für den dadurch erforderlich gewordenen Austausch der gesamten Schließanlage des Gebäudes veranschlagte eine damit beauftragte Firme stattliche 18.000 Euro. Ein Betrag, von dem der Landkreis als Dienstherr zumindest einen Teil von der Lehrerin zurück haben wollte.
Zu Unrecht aber, wie der Trierer Richterspruch feststellt. "Ein Beamter schuldet dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Allein der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack in ihrem ordnungsgemäß versperrten Fahrzeug gelassen habe, rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ein solcher Dauerverdacht entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Womit man der Frau zwar eine einfache, aber nicht die für die Verurteilung zum Schadensersatz notwendig grobe Fahrlässigkeit unterstellen kann.