Gelten in einem Urlaubsland besonders strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente, muss der Veranstalter den Reisenden darauf vor Vertragsunterzeichnung ungefragt hinweisen. Auch und gerade dann, wenn diese Informationen für jedermann leicht über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden (Az. 38 O 43/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Mann mit seiner Familie nach Dubai reisen. Seine Frau ist auf die Einnahme bestimmter Arzneien angewiesen. Erst vor dem Abflug erfuhren sie aber, dass die Vereinigten Arabischen Emirate grundsätzlich die Einfuhr zahlreicher Medikamente verbieten. Deshalb gab der Mann die Flugtickets und Hotel-Voucher zurück und kündigte den Pauschalreise-Vertrag. Schließlich hätte er die Reise gar nicht erst gebucht oder sich zumindest um ein entsprechendes ärztliches Attest für die Einreisebehörden gekümmert, wenn ihn das Reiseunternehmen rechtzeitig über die ungewöhnlichen Beschränkungen informiert hätte.
Dem stimmte das Landgericht zu. "Der Reiseveranstaltungs-Profi hätte Hinweise auf Probleme bei der Einfuhr von Medikamenten problemlos auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.
Allerdings trifft die verhinderten Reisenden eine gewisse Mitschuld an dem Dilemma. Schließlich hätte die Familie sich in Kenntnis der Krankheit der Frau auch eigenständig um die Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Insofern haben die Betroffenen laut Berliner Gerichtsentscheidung ein Drittel des Schadens selbst zu bezahlen.