Ist in einem an sich gültigen Führerschein ein falscher Name eingetragen, wird die damit verbundene Fahrerlaubnis nicht hinfällig. Das Dokument muss auf Wunsch des Inhabers auf seinen richtigen Namen umgeschrieben werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestanden (Az. 8 K 1402/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, gehört der umstrittene Führerschein einem Jordanier, dessen Asylantrag abgelehnt worden war. Er erhielt allerdings eine Duldung und bekam unter Vorlage dieses Ausländer-Papiers auch eine deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt.
Erst Jahre später teilte der Mann der Ausländerbehörde mit, er hieße in Wahrheit anders, und bekam nunmehr eine neue Aufenthaltserlaubnis mit seinem richtigen Namen. Auf Grund dieser "Namensänderung" beantragte er nun auch die Umschreibung seines Führerscheins. Was die Verkehrsbehörde allerdings verweigerte. Die faktisch einer nicht existierenden Person erteilte alte Fahrerlaubnis sei von Anfang an unwirksam und damit eine Umschreibung des Dokuments nicht möglich.
Eine Entscheidung, der die Karlsruher Richter jedoch widersprachen. Der Mann habe einen Anspruch auf Umschreibung seines ursprünglich auf einen anderen Namen ausgestellten Führerscheins mit den nunmehr richtigen Personalangaben. "Weder die Fahrerlaubnisverordnung noch sonst ein Gesetz setzt nämlich für die Umschreibung eines eingereichten Führerscheins voraus, dass das dafür vorgelegte Dokument zu Recht ausgestellt wurde", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Erforderlich ist nur, dass das ursprüngliche Papier echt ist. Und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der dem Jordanier seinerzeit auf den ersten Namen ausgestellte Führerschein nicht echt ist.
Werden bei der Ausstellung eines Führerscheins vom Empfänger angegebene falsche Personalien verwendet, ist dies kein besonders schwerwiegender Fehler, der allenfalls die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Hier war keine nicht vorhandene oder anderen Person im Spiel, sondern wurde der Adressat nur "falsch angesprochen". Zumal in diesem Fall die Ausgabe des umgeschriebenen Führerscheins mit einem Passfoto verbunden ist und deshalb dem rechtmäßigen Inhaber eindeutig zugeordnet werden kann.