Wer aus beruflichen Gründen umzieht und dabei vorrübergehend für zwei Wohnungen aufkommen muss, kann diese doppelte Miete als Werbungskosten von seiner Einkommenssteuer absetzen. Und zwar unbegrenzt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 2/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Arbeitsplatzwechsel eines Mannes mit dem Umzug in eine andere Stadt verbunden, wo er sich mit Antritt des neuen Jobs auch eine neue, 165 Quadratmeter große Familienwohnung mietete. Seine Frau konnte mit dem gemeinsamen Kind allerdings erst drei Monate später die alte Stadt verlassen und nach der endgültigen Auflösung des bisherigen Quartiers in das neue gemeinsame Heim nachziehen.
Für diese Zeit der Trennung und doppelten Haushaltführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die zusätzliche Miete der neuen Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt jedoch stellte sich quer und wollte nur die Kosten für anteilige 60 Quadratmeter anerkennen - ein gutes Drittel. Schließlich würde ja der endgültige Einzug der dreiköpfigen Familie belegen, dass das neue Quartier bei der Ein-Mann-Belegung während der Umzugsphase überdimensioniert war.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug wie diesem gehören unbestreitbar zu den Werbungskosten - und zwar ohne Abschlag. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch einen solchen Umzug bedingt sein. "Allerdings ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen dann auf die Umzugsphase beschränkt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach - bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.