Wer heißen Kaffee verschüttet und sich dabei verbrennt, kann dafür nicht den Betreiber des Schnellrestaurants haftbar machen.
Selbst wenn dessen Personal beim Ausreichen des Getränks möglicherweise den Deckel des Bechers nicht fest genug verschlossen hatte. Das entschied jetzt das Landgericht München I in einem nicht zur Revision zugelassenen Richterspruch (Az. 30 S 3668/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah das Malheur an der Drive-In-Ausgabe der Restaurantkette. Eine Schülerin hatte sich von ihrem Freund zum Unterricht fahren lassen, wobei beide auf dem Weg zur Schule noch schnell einen Kaffee trinken wollten. Der Fahrer nahm den ersten Becher entgegen und reicht ihn dem Mädchen weiter, das ihn auf seinen Schoß stellte, um dem Freund auch den zweiten Becher abnehmen zu können. Dabei kippte der abgestellte Becher um, das heiße Getränk ergoss sich auf die Oberschenkel des Mädchens und hinterließ dort Verbrennungen zweiten Grades.
Ein Unfall, der laut Gutachter in der Regel nicht passieren kann, wenn der Deckel des Kaffeebechers ausreichend fest aufsitzt. Trotzdem wiesen die Richter die Forderung des Mädchens auf rund 1500 Euro Schadensersatz zurück. Denn obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine heißen Flüssigkeit befindet, habe die Schülerin ihn zwischen ihren Oberschenkeln abgestellt, ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich richtig verschlossen ist.
"Damit liegt eine weitaus überwiegendes Verschulden der Betroffenen vor - zumal sowieso nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Deckel des Kaffeebechers vom Restaurant-Personal nicht fest genug zugedrückt worden war", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den bayerischen Richterspruch. Die Verkehrssicherungspflicht einer gastronomischen Einrichtung gehe jedenfalls nicht so weit, dass den Kunden jegliches Risiko abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für sich selbst abzuwenden.