Am 27.12. wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hinter dem hoffnungsfrohen Titel verbirgt sich jedoch vielfach eine Schlechterstellung der Arbeitslosen - Gerade beim Gründungszuschuss will das Arbeitsministerium Leistungen zusammenkürzen.
Seit dem Jahr 2006 haben Arbeitslose einen Anspruch auf den sogenannten „Gründungszuschuss“, falls sie planen, sich mit einer Geschäftsidee selbstständig zu machen und so der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Doch für das Jahr 2012 hat die Arbeitsagentur hierfür rund 800 Millionen Euro weniger Fördermittel als noch in diesem Jahr veranschlagt – und der Gesetzgeber einen ganzen Katalog von Verschlechterungen beschlossen, die helfen sollen Fördergelder einzusparen.
Unter anderem ist geplant, ab 2012 die Pflichtleistung in eine Ermessensleistung umzuwandeln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht dann nicht mehr: Wer gefördert wird und wer nicht, hängt von der individuellen Einschätzung der Arbeitsagentur-Mitarbeiter vor Ort ab.
Wichtige Neuerungen beim Gründungszuschuss sind bereits zum 28.12.2011 in Kraft getreten. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit in einer aktuellen Presseinformation hin. Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:
- Der Gründungszuschuss wird nur dann gewährt, wenn am Tag der Gründung ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen besteht. Bisher waren 90 Tage ausreichend.
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- In den ersten sechs Monaten erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus eine Zusatzförderung von 300 Euro monatlich. Hierbei handelt es sich um eine Verkürzung der Förderungsdauer: Bisher wurde der Zusatzbetrag für 9 Monate gewährt. Allerdings kann der Zuschuss für weitere 9 Monate gezahlt werden, wenn nach Einschätzung der Jobbetreuer eine positive Entwicklung zu erwarten ist.
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- Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.
Die Arbeitsagentur rät Arbeitslosengeld-Beziehern, Pläne für eine Selbstständigkeit rechtzeitig mit dem Arbeitsvermittler zu besprechen. Eine unabhängige Beratung bieten mitunter auch Gewerkschaften und Sozialverbände an.