Im Fall einer versicherten Überschwemmung muss das gesamte Grundstück betroffen sein.
Strömt Regenwasser über eine schräge Garageneinfahrt in den Keller eines Hauses und staut sich dort bis zur Deckenhöhe an, ist das noch längst keine Überschwemmung. Zumindest nicht im Sinne einer Elementarschadensversicherung, die nur bei der Überflutung des gesamten Grund und Bodens eintritt, auf dem das versicherte Gebäude steht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 160/11) einem Versicherer Recht gegeben, der die Begleichung eines solchen Gebäudeschadens verweigerte.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) bestätigt, müssen sich beim Versicherungsfall "Überschwemmung" erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln - also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes. Läuft das Wasser dagegen etwa über eine Kellertür von der Straße in den betroffenen Gebäudeteil, tritt der Versicherungsfall nicht ein. Dafür reicht nämlich nach der entsprechenden Definition nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser erst im Haus selbst ansammelt. Nach eigener Aussage des Grundstücksbesitzers hatte aber kein Wasser im Garten gestanden, sondern der Boden war dort lediglich "gesättigt nass".
"Womit für die Überflutung des Kellers keine elementare Überschwemmung ursächlich ist, sondern vielmehr die vom Bauherrn zu verantwortende Neigung des Grundstücks und der dadurch zum Regenwasserzufluss gewordenen Garageneinfahrt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Oldenburger Richterspruch.
Dass auch bei der Kombination Wohngebäudeversicherung einschließlich Elementarschäden nicht alle Schäden abgedeckt sind, zeigte bereits ein Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (versicherungsbote.de berichtete).