Ein zukünftiger Eigenbedarf, der sich bereits bei Abschluss eines Mietvertrages abzeichnete, darf in den folgenden fünf Jahren nicht mehr als rechtmäßiger Kündigungsgrund herhalten. Wobei keine Rolle spielt, ob sich während der Vertragsunterzeichnung der Wohnungseigentümer selbst der kommenden Situation bewusst war. Ausschlaggebend sind allein die objektiven Gegebenheiten.
Das hat jetzt das Landgericht Lüneburg klargestellt (Az. 6 S 79/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf die Gerichtsentscheidung einen Hauseigentümer, in dessen eigenem Haushalt zum Zeitpunkt der umstrittenen Wohnungsvermietung drei Kinder im Alter zwischen 14 und 19 Jahren lebten. Der älteste Sohn bewohnte im Elternhaus ein gerade 14 Quadratmeter großes Zimmer, weshalb nach Auffassung der Richter absehbar war, dass er sich in den nächsten Jahren selbständig machen und selbst Anspruch auf die an Fremde vermietete Wohnung erheben würde. Wie es dann ja auch geschah, als der Vater die betreffende Wohnung ganze 21 Monate nach der Vermietung wieder kündigte - wegen Eigenbedarfs.
Allerdings zu Unrecht. Zwar argumentierte der Vermieter, sein Sohn habe erst nach dem Einzug des neuen Mieters seine jetzige Lebensgefährtin kennengelernt und dann die Entscheidung zum Zusammenziehen getroffen - woraus sich nunmehr der konkrete, bei Abschluss des Mietvertrages in keiner Weise abzusehende Eigenbedarf an der umstrittenen Wohnung ergeben hätte.
"Doch nach allgemeiner Rechtsprechung ist in einem solchen Fall gar nicht erforderlich, dass der Vermieter seinen künftigen Bedarf bzw. den seiner Familie genau kannte - es reicht, wenn er diesen bei vorausschauender Planung zumindest in Erwägung hätte ziehen müssen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke. Entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit, dass der Eigenbedarfsfall in absehbarer Zeit eintritt. Und die war hier nach Auffassung der Richter zweifellos gegeben.