Beamte dürfen nicht streiken

Eine Lehrerin musste wegen eines Streiks erhebliche Geldbuße zahlen. Die Richter entschieden, dass sich die verfassungsrechlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums ausdrücklich gegen den Arbeitsausstand wenden.

Deutsche Beamte dürfen nicht streiken. Weil eine beamtete Lehrerin in Nordrhein-Westfalen das doch tat, muss sie 1.500 Euro an das Land berappen. Die Rechtmäßigkeit dieser Geldbuße hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer nicht zur Revision zugelassenen Entscheidung bestätigt (Az. 3d A 317/11.O).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, nahm die aufmüpfige Staatsbedienstete ohne Genehmigung mehrfach an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil. An drei Tagen ließ sie dafür ihren Unterricht ausfallen, woraufhin der Dienstherr ihr in einer Disziplinarverfügung die beträchtliche Geldbuße aufbrummte.

Und das zu Recht, wie die Münsteraner Oberverwaltungsrichter betonten. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich nicht - wie von der gemaßregelten Lehrerin versucht - ein Streikrecht für deutsche Beamte ableiten. "Den Staatsbediensteten ist in der Bundesrepublik wegen ihrer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns der Arbeitskampf mittels Arbeitsverweigerung und Ausstand generell verwehrt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Den europäischen Menschenrechts-Gesetzen kommt im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu. Damit unterliegen sie dem deutschen Grundgesetz, das die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit ausdrücklich in den Prinzipien des Berufsbeamtentums wieder einschränkt. Das Streikverbot für einen Beamten gilt im Übrigen laut Richterspruch unabhängig davon, welche konkrete Funktion der Betroffene ausübt. Allein sein Status als Beamter ist dafür entscheidend.