Sozialrichter: Lange Autofahrt und kurzer Fußweg in die Praxisräume sind nicht zu trennen
Muss eine Mann seine Frau regelmäßig zum Arzt begleiten, weil auf Grund ihrer Erkrankung eine erhebliche Sturzgefahr besteht, ist die dafür insgesamt aufgewandte Zeit von der Pflegeversicherung voll zu berücksichtigen. Und zwar selbst dann, wenn während der Fahrt im Auto keinerlei Hilfeleistungen anfallen, sondern nur auf den letzten Metern vom Fahrzeug bis in die Praxisräume. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 P 29/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sahen die Richter keine Möglichkeit, die Betreuungszeit für die unstrittige Beförderung zum Arzt in die Autofahrt und den Fußweg aufzuteilen und dann nur das letzte kurze Stück in den Pflegesatz einzurechnen. "Schließlich haben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ja auch die anfallenden Wartezeiten einer Begleitperson bei einem Arztbesuch volle Berücksichtigung zu finden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Mainzer Richterspruch. Zumal für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis immer nur der Fahrer des Transportfahrzeugs zur Verfügung steht, der gleichzeitig der Ehemann der Patientin ist. Insofern, entschied das Gericht, ist die Frau zu Recht in die Pflegestufe I einzustufen.