Gold statt Gebäck: Veranstaltet ein Händler im Café einer Konditorei regelmäßige Aufkaufaktionen des Edelmetalls, ist das die unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes. Darauf hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestanden (Az. 6 U 6/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der rührige Händler, der einen Einzelhandel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck betreibt, von einer Konkurrentin abgemahnt worden. Die mit Plakaten und Anzeigen beworbenen Ankaufaktionen außerhalb seines Geschäfts seien wettbewerbswidrig.
Dem stimmten die Richter zu. "Nach der Gewerbeordnung ist der Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit soll verhindert werden, dass zufällig vorbeikommende Kunden, die - wie hier - eigentlich Kuchen kaufen wollten, sich zu einem unüberlegten und meist teuren Deal überrumpeln lassen.
Wer gewerbsmäßig und ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewöhnlichen Niederlassung Gold ankauft, übt zweifellos ein verbotenes Reisegewerbe aus. Das gilt auch im Bezug auf jene Kunden, die auf Grund von Bekanntmachungen die Ankaufsaktionen gezielt aufsuchen. Denn das sensible Geschäft mit Gold und anderen Edelmetallen soll laut Gesetzgeber auch deshalb nur von einer festen Niederlassung aus betrieben werden, damit eine behördliche Kontrolle möglich ist und der Kunde etwa zur Rückabwicklung des Vertrages jederzeit problemlos auf den Händler zugreifen kann.