Kann ein Sozialhilfe-Empfänger seine Miete nicht bezahlen, weil das ihm dafür zustehende Geld aus rein behördlichem Verschulden ausbleibt, darf er deswegen nicht seine Wohnung verlieren.
Zwar ist es eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses erlaubt ist, wenn der säumigen Mieter auf die Leistungen vom Jobcenter angewiesen ist und die Zahlungsverzögerungen allein auf dessen Fehler beruhen. Das Landgericht Berlin jedoch vertritt jedoch klar die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Schuldner nicht grundsätzlich das Risiko des unverschuldeten Geldmangels zu tragen hat (Az. 65 T 227/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging in diesem Fall um einen Mietausstand, bei dem die Nichtzahlung über zwei Monate eindeutig und unbestritten auf einen Fehler des Jobcenters zurückzuführen ist. Das interessierte den Vermieter allerdings nicht. Ein Mieter sei auch als Sozialleistungsempfänger grundsätzlich selbst zur pünktlichen Mietzahlung verpflichtet. Und mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit würde ihn von dieser gesetzlichen Verpflichtung auch nicht befreien.
Dem widersprachen das Berliner Landgericht. "Hat ein Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten, gilt ein Zahlungsverzug prinzipiell als nicht eingetreten", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den hauptstädtischen Richterspruch.
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die verspätete oder unterbleibende Mietzahlung durch das Jobcenter auf mangelnder Mitwirkung des Mieters beruhen würde. Oder wenn das Jobcenter die notwendigen Beträge zwar an den Mieter überwiesen, dieser sie aber nicht rechtzeitig an den Vermieter weitergeleitet hat. Beides trifft hier nicht zu.