Wer in eine bekannte, häufig genutzte Internet-Adresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit der "Tippfehler-Domain" dann ein eigenes, nicht selten schlüpfriges Netzangebot unterbreitet, handelt wider Moral und Gesetz.
Eine solches Verfahren stellt nämlich eine geschäftliche Behinderung des Betreibers der ursprünglichen Internetseite dar und ist zu Recht mit einem entsprechend teuren Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch zu ahnden. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 6 U 187/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es im konkreten Fall um die Adresse "wetteronlin.de", die bewusst die Domain des weit bekannten Internetdienstes um ein fehlendes "e" verfälschte. Damit wurden alle Nutzer, die sich zufällig vertippt hatten, auf ein ganz anderes Angebot umgeleitet. Eine offenbar systematische Irreführung, wie sie auf einer Vielzahl anderer "Tippfehler-Domains" in gleicher Weise betrieben wird.
Nach Überzeugung der Richter behindert die gezielte Fehlleitung durch die "Tippfehler-Domain" den Wetterdienst in nicht unwesentlicher Weise. "Zwar werden die irregeleiteten Nutzer alsbald merken, dass sie nicht zu dem gewünschten Ziel gelangt sind - danach in der Regel jedoch einen anderen Dienstleister suchen als denjenigen, den sie an sich ansteuern wollten", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Kölner Urteilsspruch. Egal, ob aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollen.
Damit wird auf Dauer nicht nur der Ruf des beliebten Internet-Wetterdienst geschädigt, sondern ihm geht insofern zumindest ein Teil der für seine Existenz notwendigen Werbeeinnahmen verloren. Was sich gerade bei besonders häufig aufgesuchten Seiten wie dieser wegen der damit höheren Tippfehler-Wahrscheinlichkeit zu großen Fehlbeträgen summieren kann.