Wer bei Nichtbewilligung eines Urlaubs seinem Arbeitgeber damit droht, sich dann eben krank zu melden, riskiert die sofortige Entlassung. Zumal, wenn er tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint und stattdessen für die Dauer des abgelehnten Urlaubs eine Krankschreibung vorlegt. Das ist laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern Grund genug für eine fristlose Kündigung (Az. 5 Sa 63/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte eine Putzfrau zehn Tage Urlaub nehmen. In dem Hotel, wo sie angestellt war, wurden aber gerade in dieser Zeit an einem Tage 90 Zimmer gleichzeitig von den Gästen geräumt. Weshalb die Hotelbetreiberin wegen der zu erwartenden Arbeitsspitze die Freistellung nicht genehmigte und die Putzfrau um eine Verschiebung des geplanten Urlaubs um zwei Wochen bat. Woraufhin diese frei weg erklärte: "Nö, dann bin ich eben krank."
Gesagt, getan. Die Frau erschien zum Urlaubsbeginn tatsächlich nicht mehr zur Arbeit und legte stattdessen eine für zwei Wochen ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Und wurde daraufhin von ihrer Arbeitgeberin fristlos gekündigt.
Und das zu Recht, wie die Rostocker Landesarbeitsrichter betonten. Die Androhung einer zukünftigen, zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung wegen eines nicht gewährten Urlaubs ist Grund genug für eine außerordentliche Kündigung. "Denn damit gibt der Arbeitnehmer unmissverständlich zu verstehen, er sei zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen bereit, seine ihm zwar zustehenden Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht gegebenenfalls auch grob zu missbrauchen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.
Der Arbeitnehmer verletzt mit einer solchen offenbar gezielt herbeigeführten Krankschreibung nicht nur seine Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung auch das grundlegende Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Mitarbeiters in schwerwiegender, nicht mehr hinzunehmender Weise beeinträchtigt.