Hat das Verkehrsamt zu Unrecht die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, darf es den Patzer seiner Beamten nicht auch noch dem Antragsteller in Rechnung stellen.
Nur für eine rechtmäßige Amtshandlung stehen einer Behörde die gesetzlichen Gebühren zu. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen klargestellt (Az. 2 K 2342/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Betroffene die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen beantragt. Die Verkehrsbehörde überprüfte, wie vorgeschrieben, das Verkehrszentralregister zur Person des Antragsstellers mittels Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt und schickte ihm dafür noch am gleiche Tag einen Gebührenbescheid in Höhe von 31,90 Euro.
Vier Monate später jedoch folgte ein weiterer Bescheid - diesmal mit der Ablehnung des Antrags. Wobei die Beamten in der detaillierten Auflistung neben dem Ablehnungsvorgang als solchem wiederum eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Rechnung stellten.
Diese nunmehr auf 52,02 Euro angestiegene Summe weigerte sich der Mann jedoch zu zahlen. Und das zu Recht. Denn die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war rechtswidrig, wie sich in einem von dem Antragsteller angestrengten anderen Verfahren herausgestellt hat. Der Ablehnungsbescheid ist inzwischen gerichtlich aufgehoben worden. "Aber nur, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist, darf eine Behörde dafür auch Gebühren erheben", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den jetzigen Aachener Richterspruch.